Ehrungen und Auszeichnungen auf Landesebene
Ehrungsordnung
erlassen vom Präsidium gemäß § 11.10 der Satzung des Landesverbandes
§ 1 Grundsätze
1.1 Der Schützenverband Hamburg und Umgegend e.V. – im Folgenden als Landesverband bezeichnet – kann Mitglieder der ihm angehörenden Vereine oder andere Personen, die sich in besonderem Maße durch langjährige Ausübung eines Amtes im eigenen Verein, im Schützenkreis, im Landesverband oder in anderer Weise für das deutsche Schützenwesen, das Sportschießen, das Spielmannszugwesen und die Verwirklichung der Ziele des Landesverbandes, eines seiner Schützenkreise oder des eigenen Vereins in vorbildlicher Weise eingesetzt und sie dadurch in ihren Belangen gefördert haben, sowie Sportlerinnen und Sportler, die höchste Leistungen erbracht haben, nach den Bestimmungen dieser Ehrungsordnung durch Überreichung eines Ehrungsabzeichens ehren. Den Geehrten soll mit dem mit der Ehrung verbundenen Ehrungsabzeichen als äußeres Zeichen für ihren Einsatz um das Schützenwesen, im Sport, in der Jugendarbeit oder in der Brauchtumspflege Dank und Anerkennung ausgedrückt werden.
1.2 Ein Anspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
1.3 Die verschiedenen Stufen der Ehrungen sollen den Grad der Anerkennung ausdrücken. Die Entscheidung soll unter Abwägung von Art und Umfang sowie Auswirkungen der Tätigkeit oder des Amtes im bzw. für den Verein, den Schützenkreis oder den Landesverband, gegebenenfalls auch für den Deutschen Schützenbund, sowie von Lebensalter, Länge der Vereinszugehörigkeit oder anderen maßgeblichen Kriterien erfolgen.
1.4 Ehrungen durch den Landesverband sind möglich, wenn mindestens die für die jeweilige Ehrung genannten Bedingungen erfüllt sind.
1.5 Der Zeitraum zwischen einer Ehrung und der nachfolgenden Ehrung sollte grundsätzlich drei Jahre betragen. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Frist verkürzt werden, jedoch nicht unter einen Zeitraum von einem Jahr. Bei der Berechnung des in Satz 1 genannten Zeitraums bleibt der Zeitpunkt einer Ehrung, die durch ein anderes Gremium (z. B. Verein oder Schützenkreis) vorgenommen wurde, außer Betracht.
1.6 Die Ausgabe von Ehrungsabzeichen für langjährige Mitgliedschaft in einem Verein des Landesverbandes wird durch diese Ehrungsordnung nicht berührt.
§2 Ehrungsausschuss
2.1 Über den Antrag für eine Ehrung entscheidet der Ehrungsausschuss des Landesverbandes. Der Ehrungsausschuss besteht aus dem Präsidenten des Landesverbandes oder einem anderen vom Präsidium bestellten Mitglied des Präsidiums sowie einem Vertreter von jedem Schützenkreis. Die Vertreter der Schützenkreise werden von diesen nach eigenem Ermessen bestellt. Die Vertreter der Schützenkreise sollen über mehrjährige Erfahrungen durch Tätigkeiten im Vorstand ihres Vereins oder des Schützenkreises verfügen.
2.2 Der Ehrungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet über die Ehrungsanträge unter Anlegung strenger und korrekter Maßstäbe. Beim Vorliegen besonderer Ausnahmeverhältnisse kann der Ehrungsausschuss über eine Ehrung auch ohne einen Antrag entscheiden oder von der üblichen Reihenfolge der Ehrungen oder der vorgegebenen Bedingung abweichen.
2.3 Der Ehrungsausschuss kann Anträge ablehnen, sie wegen nicht ausreichender Begründung zur Neueinreichung zurückgeben oder auch aus anderen Gründen zurückstellen. Bei der Zurückstellung bedarf es keiner Antragswiederholung. Für die Ergänzung einer Begründung kann er eine Frist setzen, bei deren Nichteinhaltung der Antrag als zurückgenommen gilt.
2.4 Hält in Ausnahmefällen, die keinen Aufschub dulden, das Präsidium eine Ehrung für geboten und kann eine Entscheidung des Ehrungsausschusses nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, dann wird die Entscheidung des Ehrungsausschusses durch die Entscheidung des Präsidiums ersetzt. Das Präsidium hat bei seiner Entscheidung die in § 1 genannten Grundsätze zu beachten.
2.5 Grundsätzlich sollte vor einer Ehrung durch den Landesverband eine Ehrung durch den Verein, dem der zu Ehrende angehört, und eine Ehrung durch den Schützenkreis, zu dem der Verein gehört, erfolgt sein (z. B. durch die Verleihung der „Alt-Köln-Medaille“, der Verdienstmedaille des Landesverbandes oder durch eine vergleichbare Vereins-Auszeichnung sowie durch eine Ehrung nach der Ehrungsordnung des jeweiligen Schützenkreises).
2.6 Die Ehrung soll grundsätzlich in einem würdigen Rahmen erfolgen. Sie kann zum Beispiel erfolgen bei der Delegiertenversammlung des Landesverbandes, bei der Delegiertenversammlung des Schützenkreises, bei der Mitgliederversammlung des Vereins oder bei dem Schützenfest des Vereins. In besonderem Einzelfall kann auch ein anderer geeigneter Rahmen gewählt werden.
2.7 Die Ehrung eines Mitglieds durch den Landesverband sollte grundsätzlich nicht zusammen mit einer Ehrung durch den Verein oder den Schützenkreis auf der gleichen Veranstaltung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Ehrungen eines Mitglieds für langjährige Mitgliedschaft.
2.8 Die Entscheidungen über Ehrungen sind in geordneter Weise zu erfassen und in der Geschäftsstelle des Landesverbandes aufzubewahren.
§3 Ehrungsabzeichen des Landesverbandes
3.1 Der Landesverband kann für die Ehrung seiner mittelbaren Mitglieder Ehrungsabzeichen herausgeben. Die Art und die Gestaltung dieser Ehrungsabzeichen werden vom Präsidium festgelegt. Das Präsidium bestimmt auch die Höhe der Kosten, die dem Verband für den Bezug dieser Ehrungsabzeichen zu erstatten sind.
3.2 Zu dem Ehrungsabzeichen wird im Regelfall eine Urkunde ausgestellt.
3.3 Das Präsidium kann bestimmen, welche Ehrungsabzeichen die Mitgliedsvereine unmittelbar an ihre Mitglieder verleihen können.
§4 Arten der Ehrung
4.1 Für die Ehrung seiner Mitglieder kann der Landesverband neben den Ehrungsabzeichen nach § 3.1 die vom Deutschen Schützenbund (DSB) für die Ehrung mittelbaren Mitglieder herausgegebenen Ehrungsabzeichen verwenden. Die in der Ehrungsordnung des DSB vorgegebenen Voraussetzungen für die Ehrung sind zu beachten. Zu den DSB Ehrungen
4.2 Für die Ehrung seiner mittelbaren Mitglieder, die dem Spielmannszugwesen zugerechnet werden, können über den Landesverband Ehrungen durch die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) beantragt werden. Die von der BDMV für die Ehrung vorgegebenen Voraussetzungen sind zu beachten. Zum BDMV
4.3 Die Mitgliedsvereine können für die Ehrung ihrer Mitglieder neben eigenen Ehrungsabzeichen die Ehrungsabzeichen verwenden, die der DSB für eine unmittelbare Ehrung ohne Beteiligung des Landesverbandes vorgesehen hat. Zu den DSB Ehrungen
4.4 Die Mitgliedsvereine können Ehrungen mit den in §§ 3.3 und 4.3 genannten Ehrungsabzeichen nach eigenem Ermessen vornehmen. Dabei sollten die in § 1 genannten Grundsätze beachtet werden.
§5 Ehrungen durch den Landesverband
5.1 Der Landesverband kann allgemeine und besondere Ehrungen vornehmen.
5.2 Allgemeine Ehrungen
5.2.1 Ehrennadel in Silber
Die Ehrennadel in Silber wird für besondere und mehrjährige Verdienste auf Vereinsebene oder besondere Verdienste auf Kreisebene verliehen.
5.2.2 Ehrennadel in Gold
Die Ehrennadel in Gold wird für mehrjährige besondere Verdienste im Vorstand auf Vereins- oder Kreisebene oder Verdienste um das Schützenwesen verliehen. Sie kann auch vom Präsidenten des Landesverbandes an Nichtmitglieder verliehen werden.
5.2.3 Verdienstmedaille in Bronze
Die Verdienstmedaille in Bronze (mit Miniatur) kann für langjährige hervorragende Verdienste um den Verein oder auf Kreis- oder Landesebene verliehen werden.
5.2.4 Ehrenkreuz in Bronze
Das Ehrenkreuz in Bronze (mit Miniatur) kann für hervorragende Verdienste als Mitglied des Vereinsvorstandes oder für besondere Verdienste auf Kreisebene oder für Verdienste im Landesverband verliehen werden.
5.2.5 Ehrenkreuz in Silber
Das Ehrenkreuz in Silber (mit Miniatur) kann für hervorragende mehrjährige Verdienste als Vorsitzender des Vereins oder auf Kreis- oder auf Landesebene verliehen werden.
5.2.6 Ehrenkreuz in Gold
Das Ehrenkreuz in Gold (mit Miniatur) wird nur an Mitglieder verliehen, für die nach der Ehrungsordnung des DSB keine höhere Ehrung als mit dem Ehrenkreuz in Silber möglich ist.
5.3 Tragen der Ehrungsabzeichen und der Miniatur
Das Ehrungsabzeichen wird üblicherweise an der Schützentracht getragen. Die Miniatur kann an jeder anderen angemessenen Bekleidung getragen werden. Das gleichzeitige Tragen der in 5.2.3 bis 5.2.6 genannten Ehrungsabzeichen mit der dazugehörenden Miniatur zusammen an der Schützentracht sollte vermieden werden.
5.4 Besondere Ehrungen
5.4.1 Ehrenmitgliedschaft
5.4.1.1 Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Ehrung des Landesverbandes. Sie kann an ein mittelbares Mitglied des Landesverbandes verliehen werden, das sich um das deutsche Schützenwesen durch mindestens 8-jährige aktive Tätigkeit im Präsidium des Landesverbandes besondere Verdienste erworben hat. Die Verleihung kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt durch Beschluss des Gesamtvorstandes des Landesverbandes erfolgen.
5.4.1.2 Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird der Delegiertenversammlung des Landesverbandes bekannt gegeben.
5.4.2 Sportverdienstnadel
5.4.2.1 Die Sportverdienstnadel wird verliehen für besondere Verdienste um das Sportschießen und herausragende sportliche Erfolge. Eine Ehrung soll in aller Regel nur bei Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Ehrung noch als Sportschützin/Sportschütze aktiv sind. Die Sportverdienstnadel wird in drei Stufen verliehen. Die jeweils genannten Voraussetzungen sollten grundsätzlich erfüllt sein.
5.4.2.1.1 Sportverdienstnadel in Bronze
Teilnahme an Deutschen Meisterschaften des DSB in fünf unterschiedlichen Jahren.
5.4.2.1.2 Sportverdienstnadel in Silber
Teilnahme an Deutschen Meisterschaften des DSB in zehn unterschiedlichen Jahren.
5.4.2.1.3 Sportverdienstnadel in Gold
Erreichen eines Medaillenplatzes in der Einzel- oder Mannschaftswertung bei einer Deutschen Meisterschaft des DSB oder Teilnahme als DSB-Mitglied an einer Welt-/Europameisterschaft.
§6 Antragstellung
6.1 Eine Ehrung durch den Landesverband kann vom Vereinsvorstand oder dem Kreisvorstand schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist zunächst dem Vorstand des Schützenkreises, dem der Verein angehört, zuzuleiten. Die für die Antragstellung vom Landesverband vorgesehenen Antragsformulare sind vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
6.2 Anträge für eine Ehrung durch den Landesverband sind so rechtzeitig an den zuständigen Schützenkreis einzureichen, dass sie bis zu dem vom Präsidium des Landesverbandes festgesetzten Termin dem Landesverband zugeleitet werden können.
6.3 Der Kreisvorstand prüft die gemachten Angaben. Er fügt dem Antrag seine Beurteilung bei, ob der Antrag befürwortet wird oder welche Gründe gegen die beantragte Ehrung sprechen. Er kann auch eine andere als die beantragte Ehrung empfehlen. Anschließend ist der Antrag bis zu der vom Präsidium festgesetzten Frist der Geschäftsstelle des Landesverbandes zuzuleiten.
6.4 Das Präsidium des Landesverbandes kann unabhängig von einer Antragstellung des Vereins oder des Kreisvorstandes einen Antrag für eine Ehrung an den Ehrungsausschuss stellen. Die Gründe für die Ehrung sind anzugeben.
§7 Kosten
7.1 Das Präsidium setzt die Höhe der Kosten fest, die dem Landesverband für die von ihm herausgegebenen Ehrungsabzeichen für die beantragte Ehrung zu erstatten sind. Die Kosten für die Ehrungsabzeichen des DSB und des BDMV werden von diesen Verbänden festgesetzt. Die jeweils aktuell geltenden Preise sind – unabhängig von den Angaben in dieser Ehrungsordnung – bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu erfragen.
7.2 Die Kosten einer beantragten Ehrung trägt grundsätzlich der Antragsteller.
7.3 In besonderen Ausnahmefällen kann auf Empfehlung des Ehrungsausschusses von der Erhebung der Kosten für die beantragte Ehrung abgesehen werden.
§8 Aberkennung einer Ehrung
8.1 Eine allgemeine Ehrung kann auf Antrag des Präsidiums durch den Ehrungsausschuss aberkannt werden, wenn der Geehrte durch sein Verhalten das Ansehen des Deutschen Schützenwesens in ganz erheblichem Maße geschädigt hat. Dem Betroffenen und dem Vorstand seines Vereins ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern.
8.2 Gegen die Aberkennung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Präsidium des Landesverbandes schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand des Landesverbandes abschließend.
Die Ehrungsordnung für den Schützenverband Hamburg und Umgegend e. V. wurde vom Präsidium in seiner Sitzung am 11. November 2009 beschlossen.
Der vom Präsidium für die Einreichung der Ehrungsanträge beim zuständigen Schützenkreis festgesetzte Termin ist der 30. September eines jeden Jahres.
Die Schützenkreise haben die Ehrungsanträge mit ihrem Vermerk bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle des Schützenverbandes Hamburg weiterzuleiten.
Folgende Ehrungsabzeichen hat das Präsidium gemäß § 3.3 der Ehrungsordnung für eine Verleihung durch die Mitgliedsvereine an ihre Mitglieder bestimmt:
Verdienstmedaille am rot-weißen Band
Die Medaille wird vom Verein verliehen. Sie kann in der Geschäftsstelle des Landesverbandes käuflich erworben werden.
Der Deutsche Schützenbund hat folgende Ehrungsabzeichen für eine Verleihung durch die Vereine der Landesverbände an ihre Mitglieder herausgegeben:
Alt-Köln-Medaille
Die Alt-Köln-Medaille (Wiedergründungsmedaille, Farbe Altsilber, am grün-weißen Band) wurde zur Erinnerung an die Wiedergründung des DSB, die in Köln stattfand, geschaffen. Sie wird vom Verein an die Mitglieder verliehen und kann in der Geschäftsstelle des Landesverbandes käuflich erworben werden.
Die Alt-Köln-Medaille ist auch als Miniatur erhältlich.
Anträge auf Auszeichnungen für langjährige Mitgliedschaft (25, 40, 50, 60 ,70 und 75 Jahre – DSB zusätzlich 80 und 85 Jahre) sind formlos an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten unter Angabe folgender Daten:
- Verein
- Name/Vorname des Mitglieds
- Mitgliedsnummer im Schützenverband Hamburg
- Geburtsdatum
- welche Auszeichnung/en soll/en vergeben werden (Landesverband und/oder Deutscher Schützenbund)
- wann wird die Auszeichnung in der Geschäftsstelle abgeholt bzw. wann soll die Auszeichnung an wen verschickt werden